Mieterverein erzielt wichtige Gerichtsentscheidung zu Modernisierungen: „Der alleinige Austausch von Fenstern bei älteren, schlecht gedämmten Gebäuden ist riskant und ein Schimmelbefall ist damit auch baubedingt.“

Familie Johannes C. wohnte seit vielen Jahren in einem 1960 erbauten Dreifamilienhaus in Cannstatt. Schon wenige Wochen nach dem Austausch der alten Fenster durch moderne Isolierglasfenster traten trat im Bad erster Schimmel auf. Die Mieter waren sehr besorgt, denn der ihre Gesundheit gefährdende Schimmel breitete sich nach und nach in der gesamten Wohnung aus.

Mit Hilfe des Mietervereins forderte Johannes C. im Januar 2017 vom Vermieter, den Mangel unverzüglich zu beheben. Dieser reagierte mit Unverständnis und behauptete sogar, die Mieter hätten nicht ausreichend geheizt und gelüftet. Deshalb sollten die Mieter innerhalb von sechs Wochen „die selbstverschuldete Schimmelproblematik beseitigen“. Andernfalls werde ihnen gekündigt. Weil die Architektin des Mietervereins dagegen bauliche Ursachen für die Schimmelbildung feststellte, konnten die Mieter nur die oberflächlich sichtbaren Schimmelsporen abwischen, nicht aber beseitigen. Der Vermieter kündigte im Juli 2017 fristlos.

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil wies das Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt am 14.03.2019 (AZ C 1007/18) die Räumungsklage des Vermieters ab. Der gerichtlich bestellte Gutachter schloss sich der Stellungnahme von Mieteranwalt Markus Wüst an, dass die Ursache des Schimmels nicht in einem falschen Lüftungsverhalten liege, sondern ausschließlich baubedingt sei. Weil der Wärmeschutz von neuen Isolierglasfenstern deutlich besser sei als der Wärmeschutz der alten Außenwand, schlage sich die Luftfeuchtigkeit in den Räumen an den Problemzonen der Außenwand nieder. Zudem sei wegen der luftundurchlässigen Fensterfugen der Luftaustausch erheblich geringer. Deshalb sei der alleinige Einbau von Isolierglasfenstern, ohne auch den Wärmeschutz der Außenwände zu verbessern, als Schimmelpilzrisiko zu werten. „Diese technische Fehlplanung ist dem Wohnungsmieter nicht anzulasten“, schlussfolgerte der Gerichtsgutachter Dr. Gensmantel.

Dem schloss sich das Gericht in seiner Begründung zur Abweisung der Räumungsklage an: „In Anbetracht der hohen Schadensquote für den Schimmelbefall nach Fenstererneuerung sei festzustellen, dass der alleinige Austausch von Fenstern bei älteren, schlecht gedämmten Gebäuden riskant sei und nicht selten Schimmelpilzschaden nach sich ziehe.“ Da der Schimmel auch Bauart bedingt sei, sah das Gericht die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung für nicht gegeben an.

Mietervereinschef Rolf Gaßmann nimmt das Urteil zum Anlass, Vermieter vor technischer Fehlplanung beim alleinigen Fensteraustausch zu warnen. Sie könnten  nun auch nicht länger von ihren Mietern ein in der Praxis oft undurchführbares Lüftungsverhalten verlangen.

Gez. Rolf Gaßmann

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