Mietkosten für Rauchwarnmelder sind vom Eigentümer zu bezahlen

Mieterverein gewinnt Musterprozess

Rauchwarnmelder retten Leben. Deshalb hatte der Landtag von Baden-Württemberg per Gesetz alle Hauseigentümer verpflichtet, Schlafräume sowie Gänge und Treppen (Fluchtwege) mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Im Wohnungsbestand gilt die Pflicht zum Einbau seit Januar 2015. Nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Batteriewechsel) liegt bei vermieteten Wohnungen laut Gesetz beim Mieter.

Gute Rauchwarnmelder gibt es laut Stiftung Warentest zum Kaufpreis von 20 Euro. Viel Sicherheit für wenig Geld. Doch große Ablesefirmen wie Minol haben dieses Gesetz als neuen „Goldesel“ entdeckt. Sie bieten Vermietern die Anmietung und Wartung der Geräte zu Wucherpreisen an - angeblich über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Dem Mieterverein liegt ein solcher Vertrag vor, bei dem für zwei Rauchwarnmelder einer Wohnung (Kaufpreis 40 Euro) in 10 Jahren insgesamt über 860 Euro zu bezahlen sind, also das Zwanzigfache vom Kaufpreis plus Batteriewechsel. Leider haben viele Vermieter solch weit überteuerte Verträge abgeschlossen, im falschen Glauben an die Abwälzbarkeit auf die Mieter.

In einem Musterprozess hat nun ein Mieter mit Hilfe des Mietervereins ein großes Wohnungsunternehmen zur Rückzahlung der Mietkosten für Rauchwarnmelder verklagt. Das Wohnungsunternehmen hatte auch die Mietkosten über die Nebenkostenabrechnung vom Wohnungsmieter verlangt und erhalten.
Das Amtsgericht Leonberg gab dem Wohnungsmieter mit Urteil vom 09.05.2019 (AZ 2 C 11/19) Recht.
Laut Gericht „handelt es sich bei den Mietkosten der Rauchwarnmelder nicht um umlegbare Kosten.“ Zur Anschaffung der Rauchwarnmelder sei der Eigentümer verpflichtet. Er könne die Mietkosten auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ auf den Wohnungsmieter abwälzen. Denn ein Rauchwarnmelder sei nicht mit Geräten zur Verbrauchserfassung von Wärmeenergie oder Wasser vergleichbar. So habe der Bundesgerichtshof schon 2008 entschieden, dass auch Mietkosten z.B. für Öltanks oder Verbindungsleitungen nicht als Betriebskosten umlegbar sind.

Das Gericht gibt in seinem Urteil noch den wichtigen Hinweis, dass die Anmietung von Rauchwarnmeldern gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen könne. Es vergleicht dabei die geringen Anschaffungskosten von nur 20 Euro mit den auf Dauer anfallenden Mietkosten von 10 Euro pro Jahr.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Berufung zurückgenommen wurde.

Mietervereinschef Rolf Gaßmann nimmt den Gerichtserfolg zum Anlass, Mieter zur Rückforderung von rechtswidrig bezahlten Mietkosten für Rauchwarnmelder aufzufordern. Der Mieterverein prüft für seine Mitglieder kostenfrei deren Betriebskostenabrechnungen. Er warnt gleichzeitig Vermieter mit Ablesefirmen preislich weit überhöhte Wartungsverträge zu Lasten der Mieter abzuschließen oder zu verlängern. Denn „dies kann ein klarer Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sein“, so Gaßmann.

Gez. Rolf Gaßmann

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