Bei der Mai-Miete kann es für Mieter eng werden

Mieterverein gibt Tipps für Hilfen

Bislang haben nur wenige Mieterhaushalte von der gesetzlichen Möglichkeit zur Mietstundung bis Juni 2022 Gebrauch gemacht und stattdessen ihre Notgroschen zur Bezahlung der Miete eingesetzt. Doch manche Mieterhaushalte können den zweiten Monat mit erheblichem Einkommensrückgang nicht mehr finanziell verkraften.

Insbesondere bei den unteren Einkommensbeziehern beanspruchte die Miete schon vor der Pandemie oft 40 bis 60 Prozent ihres regulären Einkommens, inzwischen sind es häufig mehr als 75 Prozent. Um trotz Einkommensverlust das Mietverhältnis zu sichern, gibt der Mieterverein Stuttgart wichtige Tipps:

1. Wer die Miete für die kommenden Monate Mai und Juni nicht aufbringen kann, kann dem Vermieter seine Zahlungsprobleme mitteilen und mit diesem eine Stundungsvereinbarung schließen. Dabei muss der Mieter seine durch Corona bedingten Zahlungsprobleme glaubhaft machen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder den Bescheid über Kurzarbeitergeld bzw. den Antrag für staatliche Hilfen. Eine Muster-Stundungsvereinbarung zum Download befindet sich hier.

2. Beim Schriftverkehr mit dem Vermieter sind die Berater des Mietervereins gern behilflich. Über die Telefonzentrale des Mietervereins können Mitglieder täglich von 8 bis 18 Uhr telefonische Beratungstermine vereinbaren. Jeder Mieter kann online Mitglied im Mieterverein werden und Beratung und Hilfe sofort in Anspruch nehmen.

3. Wer arbeitsfähig ist, aber durch die Krise in Notlage gerät, kann unkompliziert einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Das notwendige Formular gibt es online. Auch kann telefonisch oder per E-Mail beim Jobcenter in Wohnortnähe der Antrag angefordert werden. Die Formulare werden dann zugeschickt. In Stuttgart sind die Kontaktdaten der Jobcenter zu finden unter www.stuttgart.de/jobcenter. Wer bis zum 30. Juni 2020 beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende stellt und dabei erklärt, dass er über kein erhebliches Vermögen verfügt, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Nach Rückmeldungen von Betroffenen leisten die Jobcenter zurzeit außerordentlich schnell und unkompliziert Hilfe.


4. Auch Beschäftigte, bei denen das Kurzarbeitergeld für Mietzahlung und Lebensunterhalt nicht reicht, können beim Jobcenter Arbeitslosengeld II zur Aufstockung beantragen. Sofern das Jobcenter feststellt, dass zwar die Einkommensgrenze für das ALG II überschritten ist, aber eine Berechtigung zum Bezug von Wohngeld besteht, kann das Wohngeld beim Bürgeramt des Stadtbezirks beantragt werden. Antragsformulare gibt es online unter www.stuttgart.de/wohngeld.

Wichtig: Zum 1. Januar 2020 wurden die Wohngeldleistungen erheblich verbessert und die Einkommensgrenzen angehoben.


5. Selbständige und Freischaffende, bei denen die staatlichen Soforthilfen nicht greifen, können sich zur unmittelbaren Sicherung des Lebensunterhalts an die Jobcenter wenden.


6. Das Sozialamt der Stadt ist für Menschen da, die sich in einer Notlage befinden und nicht aus eigener Kraft zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Lage sind. Kunden werden nur nach vorausgegangener Terminabsprache bedient (Tel. 0711 216-59000 oder E-Mail: poststelle.sozialamt@stuttgart.de).

Dass Kündigungen wegen Corona bedingter Mietrückstände ausgeschlossen sind, scheint bei manchen Vermietern und deren Anwälten noch nicht angekommen zu sein. So erhielt Familie D. in Stuttgart wegen der rückständigen April-Miete vom Vermieteranwalt die Kündigung. Das Ehepaar bekommt zurzeit nur noch 960 Euro Kurzarbeitergeld, zuzüglich 305 Euro aufstockende Hilfe vom Jobcenter für die schwerbehinderte Ehefrau. Die Warmmiete von 938 Euro verschlingt damit 75 Prozent des Einkommens. Weil es nun nicht mehr für die Mietzahlung der 3-Zimmerwohnung reichte, hat der Berater des Mietervereins den Vermieter über den gesetzlichen Kündigungsausschluss aufgeklärt und für die Mieterfamilie Stundung beantragt.

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