Erzeugung von Solarstrom auf dem Balkon muss der Vermieter genehmigen

Prozesserfolg mit Hilfe des Mietervereins

Patrice H., ein ökologisch bewusster Mieter in Stuttgart, wollte auf seinem Balkon eine mobile Solaranlage zur Stromerzeugung einrichten. Er tat dies, obwohl der Vermieter die Genehmigung verweigerte. Die Stromersparnis durch das kleine Balkonkraftwerk liegt bei ca. 180 Euro im Jahr. Damit rentiert sich die Anschaffung schon nach drei Jahren, vor allem aber nützt es der CO2-Reduzierung und damit dem Klimaschutz. Der Mieter meldete die Anlage beim Betreiber des Stromnetzes an und versicherte eventuelle Risiken durch eine private Haftpflichtversicherung ab. Zudem bestätigte die Stadt Stuttgart die Genehmigungsfreiheit der Anlage.

Doch der Vermieter klagte auf Beseitigung der Anlage - und verlor, weil laut Gerichtsbeschluss dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung des „Balkonkraftwerks“ zustand. Der Richter verwies darauf, dass der Umweltschutz sogar als Staatsziel ins deutsche Grundgesetz aufgenommen wurde und die Nutzung von Solaranlagen objektiv vorteilhaft ist. Auch alle rechtlichen Voraussetzungen hatte der Mieter laut Gericht erfüllt: eine fachgerechte Installation, welche zudem optisch nicht störend und leicht zurückbaubar war. Es war das erste Urteil in dieser wichtigen Grundsatzfrage nach der Entschließung des EU-Parlaments zur Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab. Umgangssprachlich bezeichnet man dies auch als “Balkonkraftwerk”.

Zusätzlich interessant ist das Urteil, weil die Anlage zunächst ohne Genehmigung des Vermieters errichtet wurde, wovon generell abzuraten ist. Trotzdem konnte Mieteranwalt Rüdiger Knabbe im Gerichtsverfahren den Genehmigungsanspruch erfolgreich dem Entfernungsanspruch entgegengehalten. Die uneinsichtigen Vermieter müssen nun nicht nur die Solaranlage genehmigen, sondern zudem die erheblichen Kosten des Sachverständigengutachtens und die Verfahrenskosten tragen.

Anlage:

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