Kündigungsausschluss für die Zeit der Corona-Krise beschlossen


Der Bundestag hat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet. Mieterinnen und Mieter, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum von April bis Juni 2020 ihre Miete nicht oder nicht vollständig zahlen können, sind ab April 2020 bis Ende Juni 2022 vor der Kündigung ihrer Mietverträge wegen Zahlungsverzugs sicher. „Die schnelle Umsetzung des von uns geforderten Kündigungsausschlusses freut uns sehr. Die Mieterschaft ist vor dem Verlust ihrer Wohnung und ihrer Gewerberäume zunächst geschützt. Das ist in der momentanen Situation das Allerwichtigste“, kommentiert der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das neue Gesetz.

„Die Zeit bis zur nächsten Sitzung des Parlaments - voraussichtlich im April 2020 - muss jetzt genutzt werden, um notwendige Korrekturen und Verbesserungen vorzunehmen“, so Siebenkotten. „Insbesondere muss ausdrücklich klargestellt werden, dass die Nachzahlung der ausgefallenen Miete an den Vermieter vor Juni 2022 nicht nur vor der fristlosen, sondern auch vor der ordentlichen Kündigung schützt. Mieterinnen und Mieter dürfen nicht mit Verzugszinsen belastet werden, wenn sie bis Juni 2022 die Miete nachzahlen. Außerdem ist der vorgesehene Dreimonatszeitraum zu kurz, er sollte auf mindestens sechs, besser zwölf Monate verlängert werden, und zwar ohne dass es dafür eines weiteren Beschlusses des Bundestages bedarf. Selbst wenn die Pandemie vorher endet, haben Mieterinnen und Mieter mit Sicherheit deutlich länger mit den wirtschaftlichen Folgen zu kämpfen.“

Als notwendige Ergänzung zum jetzt verabschiedeten Kündigungsschutz fordert der Deutsche Mieterbund gemeinsam mit dem Gesamtverband der deutschen Wohnungswirtschaft (GdW) die Einrichtung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“. Dieser soll die Miete bei COVID-19-bedingtem Ausfall als Zuschuss oder zinsloses Darlehen übernehmen und an den Vermieter auszahlen, um so das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht zu belasten. „Ohne finanzielle Unterstützung werden von der Krise gebeutelte Mieter, kleine Selbstständige, aber auch viele Gewerbetreibende, nach der Pandemie den Rückstand nicht oder allenfalls nur teilweise ausgleichen können. Daher muss dieser Solidarfonds, den inzwischen immer mehr Verbände und PolitikerInnen befürworten, jetzt schnell und unbürokratisch eingerichtet werden“, erklärt Siebenkotten.

Worauf Mieter während der Corona-Krise achten müssen

 

Die Ausbreitung des Corona-Virus, Kontaktverbote und die Empfehlung der Bundesregierung, zu Hause zu bleiben, die Verunsicherung bei vielen Mieterinnen und Mietern ist groß.

Der Deutsche Mieterbund beantwortet einige wichtige Fragen rund um das Thema Corona und Miete. Aufgrund der noch nie dagewesenen Situation können diese Antworten jedoch nur eine Einschätzung wiedergeben und stellen keinen verbindlichen Rechtsrat dar.

1.    Mein Nachbar ist an Covid-19 erkrankt. Darf ich die Miete mindern?

Nein. Die Erkrankung eines Mitbewohners oder Nachbarn stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar.    

2.    Muss ich meinen Vermieter in meine Wohnung (Wohnungsbesichtigungen, Reparaturen) lassen?

Ob der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen darf, hängt von einer Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters mit dem Recht des Mieters auf Privatsphäre ab. Bei einer Pandemie ist zudem der Schutz des Mieters auf körperliche Unversehrtheit zu beachten und maßgeblich.    
Besichtigungen, die keinen dringend notwendigen Zweck verfolgen, müssen daher aus Sicht des Deutschen Mieterbundes auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden. Bei notwendigen Reparaturen (bspw. Rohrbruch) muss der Mieter aber Zugang zur Wohnung gewähren.

3.    Ich habe meine Wohnung gekündigt und muss eigentlich nächste Woche ausziehen. Nun bin ich an Covid-19 erkrankt / stehe unter Quarantäne. Muss ich ausziehen?

Nein. Der Vermieter kann in dieser Situation nicht vom Mieter verlangen, dass er die Wohnung räumt. Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann der Mieter – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden.

4.    Ich möchte umziehen. Geht das nun noch?

Solange die angemietete Wohnung frei ist, das beauftragte Umzugsunternehmen noch arbeitet und keine Ausgangssperren verhängt sind, grundsätzlich ja. Auch hier ist dem Mieter aber zu raten, mit allen Beteiligten die Durchführung des Umzuges abzuklären und sich im Sinne des Eigenschutzes und des Schutzes der Gemeinheit zu entscheiden.

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