Sommerwetter genießen in Zeiten von Corona - Was darf ich auf meinem Balkon und im Garten?
Gerade jetzt ist der eigene Balkon oder Garten Gold wert: Sonnenbaden, grillen, Blumen pflanzen oder gärtnern – alles unkompliziert möglich auf dem Balkon und im Garten? Der DMB-Mieterverein Stuttgart gibt einen Überblick.
Grundsätzlich gilt: Mieter können ihren Balkon oder ihren Garten nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Theoretisch! Praktisch werden die Gebrauchsrechte auf ihrem Balkon und der Terrasse durch berechtigte Interessen der Nachbarn begrenzt. Es muss entsprechende Rücksicht genommen werden, und auch der Vermieter hat häufig „ein Wörtchen“ mitzureden.
Blumen und Pflanzen: Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkübel, Blumentöpfe oder Rankegitter aufzustellen. Sie können auch Blumenkästen anbringen und sie nach ihren eigenen Vorstellungen bepflanzen, zum Beispiel mit Geranien, Petunien oder mit Glockenblumen, Sonnenblumen usw. Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Nachbarn dulden. Anders aber bei stark wuchernden Pflanzen, die über die Balkonbrüstung wachsen. Diese müssen zurückgeschnitten werden, damit der Balkon des Nachbarn nicht auch noch zuwuchert. Eine Voraussetzung bei Blumenkästen ist außerdem immer, dass sie ordnungsgemäß befestigt werden. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das der Fall, dürfen Blumenkästen grundsätzlich auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden.
Der Mieter kann im gemieteten Garten beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen oder sogar kleine Bäume (OLG Köln 11 U 242/93). Sind Bäume im Garten zwischenzeitlich so hoch gewachsen, dass es zu einer Verschattung der Terrasse kommt, hat ein Mieter trotzdem kein Recht, die Miete zu mindern, sofern die Bäume schon beim Abschluss des Mietvertrages existierten (LG Hamburg 307 S 130/98).
Essen, Trinken, Feiern: Natürlich darf auf dem Balkon und im Garten gegessen, getrunken und auch gefeiert werden. Zurzeit allerdings nur daheim und im nicht öffentlichen Raum mit grundsätzlich bis zu 5 Personen. Dabei gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, im Interesse der Nachbarn so leise wie möglich zu feiern. Und auch oder gerade auf dem Balkon oder im Garten gilt, ab 22.00 Uhr ist Nachtruhe.
Grillen: Egal, ob auf dem Balkon oder im Garten – Grillen ist bei schönem Wetter üblich und sehr beliebt. Auch in Mehrfamilienhäusern darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen:
Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen und sogar die Kündigung. Auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon oder im Garten steht. Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringt und diesen dadurch wesentlich beeinträchtigt, ist das verboten. Rauchbeeinträchtigungen sollten daher für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb empfehlen Gerichte auch immer wieder den Einsatz von Elektrogrills statt Holzkohle. Etliche Gerichte schränken auch die Häufigkeit des Grillens ein, manche sogar auf höchstens sechsmal pro Jahr. Wir empfehlen, die Grilltermine mit den Nachbarn abzusprechen.
Kräuter und Gemüse: Gleichgültig, ob in Töpfen, Kisten oder Regalen – Kräuter dürfen angepflanzt, ein kleiner Kräutergarten angelegt werden. Das Gleiche gilt auch für Gemüse, Tomaten, Gurken usw. Sie können auf dem Balkon gepflanzt werden, und für Bohnen beispielsweise darf auch ein Rankegitter aufgestellt werden. Der Mieter darf in seinem Garten ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen.
Möblierung: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen, ganz nach ihrem Geschmack. Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung des Vermieters. Für Sonnenschirme gilt: Sie müssen standsicher sein und auch einer Windböe standhalten können.
Nacktsonnen im Garten: Nacktsonnen im mitgemieteten Garten ist in aller Regel erlaubt. Der Hausfrieden wird hierdurch gar nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt, so dass eine Kündigung des Vermieters nicht gerechtfertigt ist, entschied das Amtsgericht Merzig (Az.: 23 C 1282/04).
Anders unter Umständen, wenn es zu sexuellen Handlungen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kommt. Hier könnte der Vermieter die Mieter wegen Störung des Hausfriedens abmahnen (AG Bonn, Az.: 8 C 209/05).
Schwimmbecken: Hat der Mieter den Garten zur ausschließlichen Nutzung mitgemietet, darf er darin ein Schwimmbad mit einem Durchmesser von 4,2 Metern aufstellen (LG Hamburg, Az.: 316 S 153/93).