Viele Mietshäuser besitzen noch immer keinen Wärmemengenzähler: Mieter dürfen die Heizkostenrechnung um 15 Prozent kürzen

Bereits seit sieben Jahren muss die für die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem zentralen Wärmezähler gemessen und in der Heizkostenabrechnung auch ausgewiesen werden. Dies wurde in der Heizkostenverordnung ab Januar 2014 gesetzlich verpflichtend eingeführt. Damit sollen, in Verbindung mit den in den Wohnungen installierten Verbrauchszählern, die Kosten des Warmwasserverbrauchs exakt jeder Wohnung zugerechnet werden können. Den Haushalten sollen Anreize zur sparsamen Nutzung von Warmwasser gegeben werden, zumal der Anteil der Warmwasseraufbereitung an den Energiekosten immer großer wird. Gibt es solch einen zentralen Wärmemengenzähler nicht, so hat der Mieter nach überwiegender Rechtsmeinung gemäß § 12 der Heizkostenverordnung gegenüber dem Vermieter ein Kürzungsrecht für 15 Prozent der gesamten Heiz – und Warmwasserkosten.

Erfahrungswerte aus der Beratung des Mietervereins zeigen: In ungefähr 40 Prozent aller Mietshäuser sind die Hauseigentümer ihrer gesetzlichen Pflicht noch nicht nachgekommen und haben keine Wärmemengenzähler installiert. Dabei lässt das Gesetz (§ 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung) nur Ausnahmen zu, „wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann“. In diesem Fall darf die auf die Warmwasserzubereitung entfallende Energie mit einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet werden. Trotzdem berufen sich viele Hauseigentümer auf diese Ausnahmereglung, in Missachtung des Gesetzeswortlauts.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat nun, in einem von Rechtsanwalt Rüdiger Knabbe im Auftrag des Mietervereins Stuttgart geführten Prozess, das Kürzungsrecht eines Mieters bestätigt. Der Mieter einer Wohnung von Vonovia hatte die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen für 2017 und 2018 um jeweils 15 Prozent gekürzt. Daraufhin klagte Vonovia die nicht bezahlten 338,10 Euro mit der Begründung ein, die Messung des Wärmeverbrauchs mittels eines zentralen Wärmezählers wäre nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich. Dem folgte das Gericht nicht: Es sei „die Kernforderung der Heizkostenverordnung, den individuellen Energieverbrauch zu erfassen“ und „die Vermieter sollten durch die Verordnung angehalten werden, eine verbrauchsabhängige Abrechnung sicherzustellen“. Mit der rechnerischen Ermittlung nur mittels Formel „könnten die Vermieter den eigentlichen Zweck der Heizkostenverordnung umgehen“. Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Mieterverein Stuttgart begrüßt, dass das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ein Kürzungsrecht des Mieters bei Fehlen eines Wärmezählers bestätigt hat. „Nach Einführung der CO2-Besteuerung zu Jahresbeginn und den damit verbundenen noch höheren Energiekosten ist die exakte Verteilung des Energieverbrauchs umso notwendiger“, erklärt Mietervereinschef Rolf Gaßmann. Er rät Mietern, ihre Heiz- und Warmwasserabrechnungen überprüfen zu lassen und gegebenenfalls vom Kürzungsrecht Gebrauch zu machen. Mieter sparen damit mindestens 100 Euro im Jahr. Für Mitglieder des Mietervereins prüft der Energieberater des Mietervereins auch, ob sich ein Hauseigentümer eventuell auf die Ausnahmevorschrift berufen kann. Dies kann vorwiegend in kleineren Wohneinheiten der Fall sein.

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