Was tun, wenn ich wegen Corona die Miete nicht bezahlen kann?


Zunehmend erreichen den Mieterverein besorgte Anrufe von Mietern, wie sie in der Corona-Krise die Miete noch zahlen können. Deshalb informiert der Mieterverein über Möglichkeiten, den Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können und welche Hilfen zur Verfügung stehen.

Kündigungsausschluss bei Mietrückständen ab 1. April 2020

Seit April gilt ein gesetzlicher Kündigungsausschluss, sofern der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 die Miete nicht leistet und sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Damit hat der Mieter bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die rückständige Miete nachzuzahlen. Wird der Rückstand aber nicht bis zum 30. Juni 2022 beglichen, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Er kann auch für rückständige Mieten Verzugszinsen verlangen.

Wichtig: Den Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung und der Pandemie muss der Mieter glaubhaft machen und dazu Tatsachen darlegen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder den Antrag für staatliche Leistungen. Bei Gewerbemietern kann der Hinweis genügen, dass der Betrieb im Rahmen der Pandemie untersagt oder erheblich eingeschränkt ist.

Mietertipp: Nicht einfach die Mietzahlung verringern, sondern sich beim Vermieter melden, die Zahlungsprobleme schildern und mit ihm schriftliche Vereinbarungen treffen, zum Beispiel über Stundung oder Ratenzahlung.

Achtung! Dieser Kündigungsschutz gilt ausschließlich für Mietrückstände ab 1. April 2020 und nicht für Mietrückstände aus den Monaten vorher. Schuldet der Mieter also bereits die März-Miete und kommt die April-Miete hinzu, dann kann er fristlos gekündigt werden.

Mietertipp: Mieter, welche schon vor April in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind, sollten unbedingt mit ihrem Vermieter eine schriftliche Stundungsvereinbarung schließen oder mit privater bzw. staatlicher Hilfe zumindest die bis Ende März aufgelaufenen Mietschulden begleichen.

Erleichterte Beantragung staatlicher Unterstützungsleistungen für das Wohnen

Am 01. April 2020 ist das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) in Kraft getreten. Seine Regelungen sollen vor allem Kleinunternehmer und Solo-Selbständige unterstützen, die regelmäßig nur begrenzte finanzielle Rücklagen und keinen Zugang zu Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld haben. Außerdem betreffen die Erleichterungen ältere oder erwerbsgeminderte Menschen insbesondere dann, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, in der beim Hauptverdienenden wegen der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie Einkommen wegfällt.

Das Gesetz beinhaltet unter anderem Erleichterungen bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) sowie der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Beide Sicherungssysteme sehen (auch) die Möglichkeit einer Übernahme von Wohnkosten vor (Kosten der Unterkunft und Heizung). Im Zentrum stehen dabei Leistungen, die die Zahlung der laufenden Mieten und der laufenden Nebenkosten gewährleisten sollen. (Achtung: Für Leistungen zur Übernahme von Mietrückständen, Heiz- und Warmwasserenergieschulden, Kautionen, Umzugskosten etc. gelten besondere Voraussetzungen).

Die neuen Erleichterungen betreffen Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen:

1. Erleichterte Prüfung der Bedürftigkeit

Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII dienen weiterhin nur der Absicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums und setzen die Bedürftigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin voraus. Für die Dauer von sechs Monaten wird die Bedürftigkeitsprüfung aber gelockert, weil nur das Einkommen betrachtet, nicht jedoch auch etwaiges Vermögen angerechnet wird. Die oft komplizierte und zeitintensive Prüfung des Vermögens soll entfallen, um das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Dies gilt nicht, wenn erhebliches verwertbares Vermögen vorhanden ist. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Antragsteller kein erhebliches, verwertbares Vermögen hat, wenn er dies im Antrag erklärt.

2. Die Angemessenheit von laufender Miete und Nebenkosten wird angenommen

Die zweite Erleichterung besteht darin, dass die laufende Miete und die laufenden Nebenkosten des Mieters für die Dauer von sechs Monaten in tatsächlicher Höhe als angemessen gelten.

Der Hintergrund der Regelung ist folgender: Laufende Miete und Nebenkosten werden grundsätzlich nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Für die Angemessenheit gelten von der jeweiligen Kommune ermittelte und festgelegte Kostenobergrenzen, die sich daran orientieren müssen, zu welchen Kosten Wohnraum einfacher Ausstattung in der jeweiligen Größe vor Ort angemietet werden kann. Diese Regel wird nun für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt, indem Mietkosten, die über der Angemessenheitsgrenze liegen, für diesen Zeitraum als angemessen gelten. Sie werden für diesen Zeitraum übernommen, ohne dass der Mieter dem Risiko einer drohenden Leistungskürzung ausgesetzt ist. Danach setzen die alten Regeln über die Kostensenkung ein, so dass Mieter gegebenenfalls weitere sechs Monate Zeit haben, einer Leistungskürzung zuvor zu kommen.

3. Weiterbewilligung ohne neuen Antrag

Wenn der Mieter bereits Leistungen erhält und der Bewilligungszeitraum für diese Leistungen zwischen dem 31. März 2020 und dem 31. August 2020 endet, muss er für die Weiterbewilligung keinen neuen Antrag stellen. Der zuletzt gestellte Antrag gilt einmalig weiter und die Leistungen werden für 12 Monate weiter bewilligt, unter der Annahme unveränderter Verhältnisse.

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