Rechtsschutzrichtlinie für mietrechtliche Streitigkeiten einer selbstbewohnten Wohnung des DMB-Mieterverein Stuttgart und Umgebung e. V.
I .Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe:
Die Kosten der gerichtlichen Streitigkeit werden nur übernommen, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist, eine Beratung im Mieterverein stattgefunden hat und der Antrag auf Kostenübernahme unverzüglich gestellt wird. Nach § 4 Abs. 1 der Vereinssatzung beinhaltet die Rechtsschutzrichtlinie, dass Rechtsschutz in geeigneten Fällen gewährt wird. Ein geeigneter Fall liegt dann vor, wenn sich am Prozess ein Interesse für den Vereinszweck ergibt.
Die für die Prozesskostenhilfe notwendige außergerichtliche Beratung wird nicht durch die Inanspruchnahme der Telefonberatung erfüllt. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Rechtsverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolgsaussichten hat. Dann kann der Mieterverein folgende Kosten übernehmen, abzüglich der Selbstbeteiligung von 200,-- € (bzw. 100,-- € für langjährige Mitglieder):
- Gesetzliche Vergütung des von uns beauftragten Rechtsanwalts und des Rechtsanwalts des Prozessgegners;
- anfallende Gerichtskosten;
- Gutachterkosten bis 3.000,-- € (Gutachterkosten wegen Feuchtigkeitsschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt);
- Rechtsschutz wird bis zu Gesamtkosten in Höhe von 6.000,-- € erstattet. In Ausnahmefällen kann der Vor-stand auch höhere Prozesskostenhilfe gewähren.
- Grundsätzlich werden bis zu drei Prozesse durch die Rechtsschutzrichtlinie abgedeckt.
II. Von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen:
Die außergerichtliche Vertretung erfolgt für Mitglieder kostenfrei durch die Berater des Vereins. Deshalb sind außergerichtliche Kosten/Gebühren, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für vom Mitglied beauftragte Anwälte entstehen können, nicht von unserer Rechtsschutzrichtlinie umfasst. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Beitragsverpflichtung des Mitgliedes nicht erfüllt ist, die Mitgliedschaft während des anhängigen Rechtsstreites gekündigt wurde oder eine befristete Mitgliedschaft abgeschlossen wurde. Eine nach Ablehnung der Kostenübernahme erfolgende Beitragsnachzahlung oder ein Kündigungswiderruf führen nicht zur Aufhebung der Ablehnung.
Vorvertraglicher Rechtsstreit: Hinsichtlich des schadenauslösenden Ereignisses für den Rechtsstreit beträgt die Wartezeit für die Gewährung von Rechtsschutz drei Monate, beginnend mit dem Tag des Beitritts zum Mieterverein. Die Kosten der gerichtlichen Streitigkeiten, deren Ursachen schon beim Beitritt zum Mieterverein bzw. innerhalb der Wartezeit vorhanden waren, können folglich nicht vom Mieterverein übernommen werden.
III. Es gelten weiter die folgenden Einschränkungen:
- Mehrkosten eines gerichtlichen Vergleichs, die durch Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche entstehen, werden grundsätzlich nicht übernommen (immer vorher Ihren Berater des Mietervereins fragen!).
- Kosten aus gerichtlichen Vergleichen/Einigungen werden grundsätzlich nur dann vollständig erstattet, wenn die Kostenregelung des Vergleichs dem Ergebnis der Hauptsache (des Streites) entspricht.
- Rechtsschutz kann bei Umzug für das neue Mietverhältnis nur dann gewährt werden, wenn die neu angemietete Wohnung tatsächlich bezogen wurde.
- Bei Klagen aus der Abwicklung eines Mietverhältnisses, z. B. wegen einbehaltener Kaution oder Schönheitsreparaturen, zahlt der Mieterverein nur, wenn Sie schon 3 Monate vor Zugang der Kündigung Mitglied waren. Bei Kündigungen und Kautionsklagen kommt es darauf an, mit welchem frühesten Ereignis der Vermieter seine Kündigung begründet, ohne den Wahrheitsgehalt der Behauptungen zu prüfen.
- Wird lediglich teilweise Prozesskostenerstattung gewährt, werden die insgesamt dem Mitglied entstandenen Kosten nur in Höhe der genehmigten Quote erstattet.
- Bei Wohngemeinschaften werden nur dann die vollen Kosten übernommen, wenn alle Bewohner Mitglied sind.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abfindungsvereinbarungen oder Vertragsstrafeversprechen und zwar selbst dann, wenn diese bereits im schriftlichen Mietvertrag vereinbart wurden. Dies gilt erst recht für solche Abfindungsvereinbarungen, welche erst anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.
- Bei Mieterhöhungen ist für die Erfüllung der Wartezeit derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vermieter seinen Mieterhöhungs- oder Modernisierungswunsch zum ersten Mal geltend gemacht oder angekündigt hat.
- Die Kosten von Klagen auf Mietminderung wegen Mängeln werden nur dann bezahlt, wenn die Mängel erst nach Ablauf der Wartefrist sichtbar werden.
- Für die gerichtliche Geltendmachung von überhöhten Mieten (§ 5 WiStG) und Mietwucher ist schadenauslösendes Ereignis die Vereinbarung der Miete, in der Regel also der Abschluss des Mietvertrages.
05/2018